Statuten
l Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein besteht ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Aesch ZH.
Art. 2 Zweck
Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Bestrebungen und Werken in erster Linie zum Wohle der lokalen Bevölkerung.
Er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Die Ausgaben werden aus den Jahresbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie allfälligen Gaben und Geschenken bestritten.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag
Mitglieder können natürliche Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen, welcher jeweilen an der Generalversammlung für das laufende Jahr festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Austrittserklärungen werden nur auf Ende des Kalenderjahres berücksichtigt und sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, ausgenommen bei allfälligem Wegzug aus der Gemeinde, sofern das betreffende Mitglied nicht im Verein zu bleiben wünscht.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Es hat ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung.
III Vereinsorgane
Allgemeines
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Vorstand
Art. 5 Mitgliederzahl, Ersatz
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin, die Aktuarin und die Kassierin. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit deren Wahl, d.h. die Amtsdauer in anderen Vorstandschargen wird nicht angerechnet.
Rücktritte sind der Präsidentin mindestens 3 Monate vor einer Generalversammlung bekanntzugeben.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.
Art. 6 Entschädigungen
Den Vorstandsmitgliedern werden mindestens die effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt.
Art. 7 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Präsidentin muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 8 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Art. 9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
·Vertretung des Vereins nach aussen.
·Vorbereitung aller Geschäfte, die der Generalversammlung zu unterbreiten sind.
·Einberufung der Generalversammlung und Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnungen und des Protokolls.
·Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
·Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen sind (Art. 14d).
·Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung.
·Finanzkompetenz hat der Vorstand bis zum Betrag der von der Generalversammlung festgelegten Summe.
·Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, delegiert werden können.
·Ausschluss von Mitgliedern.
Rechnungsrevisorinnen
Art. 10 Wahl der Rechnungsrevisorinnen
Die Rechnungsrevisorinnen werden an der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, und zwar so, dass jedes Jahr eine der beiden ersetzt wird.
Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Revisorinnen erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Generalversammlung
Art. 11 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 9 bezeichneten Geschäfte.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern sind bis 2 Monate vor der Generalversammlung dem Vor-stand schriftlich zu unterbreiten.
Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die Rechnungsrevisorinnen dies verlangen.
Für die ausserordentliche Generalversammlung gilt Art. 11 Abs. 2 analog.
Art. 13 Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid, bei Wahlen das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst.
Art. 14 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Genehmigung von:
·Protokoll der letzten Generalversammlung
·Jahresbericht der Präsidentin
·Jahresrechnung des Vereins
·Bericht der Revisorinnen und Entlastung des Vorstands
b) Wahl der Mitglieder des Vorstands, der Präsidentin und der Revisorinnen
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte, die im Einzelfall Fr. 2'000.00 oder gesamthaft Fr. 5'000.00 pro Jahr übersteigen.
e) Mutationen
f) Annahme und Aenderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von Vereinsmitgliedern bis 2 Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich unterbreitet worden sind.
In allen diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt.
IVFINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
Art. 15 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Den Mitgliedern stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.
Art. 16 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.
Art. 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
V STATUTENÄNDERUNG
Art. 18 Voraussetzungen
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Die Beschlussfassung über die Festsetzung des Jahresbeitrages erfolgt gemäss Art. 13.
Vl AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Art. 19 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 20 Vermögensverwendung
Den Mitgliedern stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Das Vermögen ist einer gemeinnützigen Organisation zuzuwenden.
VIl SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 30. März 2006 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene vom 27. Juni 1973.
Aesch, 30. März 2006
Die Präsidentin:Susi Kobler
Die Aktuarin: Rita Z’berg
Statutenänderung laut Beschluss der GV vom 11.03.2009
Ergänzung der Statuten vom 30.03.2006:
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag
Mitglieder, welche über 80 Jahre alt sind, werden Freimitglied und sind beitragsfrei. Ebenfalls beitragsfrei sind die Vorstandsmitglieder.
Aesch, 11.03.2009
Die Präsidentin: Susi Kobler
Die Aktuarin: Susanne Kümmerli Senn